PRÄAMBEL
Das Arbeitsrecht des Staates YourLife schafft einen klaren, fairen und verlässlichen Rahmen für Arbeitsverhältnisse. Es schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gibt Arbeitgebern Rechtssicherheit und regelt Abschluss, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverträgen. Ziel ist ein ausgewogenes Miteinander von Rechten und Pflichten, das gute Arbeit, wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und sozialen Frieden gewährleistet.
§ 1 – Grundsätze
a) Das Arbeitsrecht regelt alle Grundsätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
b) Verstöße im Arbeitsrecht werden zivilrechtlich geahndet und nur auf Antrag verfolgt.
c) Im Gesetz werden Arbeitgeber mit AG und Arbeitnehmer mit AN abgekürzt.
d) Jeder AN ist verpflichtet, seiner Arbeit vertragsgemäß nachzukommen.
e) Jeder AG ist verpflichtet, den Arbeitsvertrag vertragsgemäß und AN-freundlich zu erfüllen.
§ 2 – Arbeitsverträge
a) Arbeitsverträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (Jobeinladung), unterliegen dem Standard-Arbeitsrecht.
b) Jede Firma ist berechtigt, schriftliche Nebenabsprachen zwischen AN und AG zu treffen, solange diese nicht gegen das Gesetz verstoßen.
c) Klauseln, die den AN benachteiligen, sind grundsätzlich rechtswidrig und ungültig.
d) Der AG kann den AN bei Verstößen oder Fehlverhalten schriftlich abmahnen.
e) Arbeitsverträge, die ungültige Klauseln enthalten oder zum Nachteil für den AN sind, gelten als ungültig. – Hier greift automatisch der standardmäßige Arbeitsvertrag.
f) Standardarbeitsverträge bedürfen außer der Jobeinladung keines zusätzlichen Schriftstücks. – Lediglich wenn Nebenvereinbarungen getroffen werden, muss ein separates Schreiben aufgesetzt werden.
§ 3 – Einstellung und Kündigung
a) Nach einer Einstellung gilt eine Probezeit von 1 Woche. Innerhalb dieser Woche können AN und AG jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen.
b) Nach der Probezeit können Arbeitsverträge mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden.
c) Nach einer Kündigung sind alle dem AN überlassenen dienstlichen Gegenstände und Fahrzeuge unverzüglich dem AG auszuhändigen.
d) Eine Kündigung außerhalb der Probezeit seitens des AG bedarf stets der Schriftform mit Begründung.
e) Eine Kündigung seitens des AN bedarf immer der Schriftform.
f) Kündigungsgründe seitens des AG:
- mehrmaliges Verstoßen gegen Dienstanweisungen (mindestens 2× im Voraus schriftlich abmahnen),
- Straftaten während der Arbeitszeit,
- Verstoß gegen gemäß § 2b festgesetzte Klauseln im Arbeitsvertrag,
- soziale Kündigung.
g) Kündigungen, die nicht in Schriftform erfolgen oder keine Begründung seitens des AG enthalten, sind ungültig.
h) Auf die Kündigungsfrist kann verzichtet werden, wenn AN und AG einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
i) Eine soziale Kündigung kann durch den AG ausgesprochen werden, wenn sich die Firma in wirtschaftlicher Not befindet; hierbei muss von unten nach oben gekündigt werden.
j) Der AG ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AN auf Wunsch ein Arbeitszeugnis auszustellen – binnen 48 Stunden.
§ 4 – Entschädigung und Vertragsstrafen
a) Im Arbeitsvertrag dürfen Vertragsstrafen bis zu 65.000 $ vereinbart werden. Vertragsstrafen gelten immer für beide Seiten.
b) Eine ungültige Kündigung kann durch das DoJ mit einer Schadenersatzzahlung belegt werden.
§ 5 – Daten- und Auskunftspflicht
a) Jeder AG ist verpflichtet, eine Personalakte zu führen. Diese enthält mindestens:
- Datum des Eintritts in die Firma,
- Abmahnungen,
- Daten zum AN,
- wenn vorhanden: Kopie des Zusatzes zum Arbeitsvertrag,
- Datum des Ausscheidens aus der Firma.
b) Die Personalakte ist bis 2 Wochen nach Ausscheiden des AN aufzubewahren.
c) Jeder Mitarbeiter ist berechtigt, Einblick in seine Personalakte zu erhalten.
d) Jede Firma ist verpflichtet, eine Auflistung aller Arbeitsmittel bereitzuhalten; daraus muss hervorgehen, ab welchem Rang welches Arbeitsmittel benutzt werden darf.
§ 6 – Geldbußen
a) Geldbußen können für Verstöße gegen AG und AN verhängt werden.
b) Folgende Geldbußen können verhängt werden:
- Keine Personalakte geführt: 16.500 $
- Personalakte nicht vollständig: 32.500 $
- Kein Arbeitszeugnis ausgestellt: 3.000 $
- Arbeitsverweigerung: 3.000 $
- Nicht gültige Kündigung: 32.500 $
§ 7 – Klage auf Wiedereinstellung
a) Ein durch den AG gekündigter AN kann beim DoJ auf Wiedereinstellung klagen, wenn:
- die Einstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind,
- der AN gezielt begründet, warum er wieder eingestellt werden muss,
- und akzeptiert, dass eine Wiedereinstellung mit Auflagen verbunden sein kann.