Law Enforcement Operations Code

PRÄAMBEL

Der Law Enforcement Operations Code (LEOC) des Staates YourLife legt verbindliche Leitlinien für Organisation, Befugnisse und Einsatzpraxis der Exekutivbehörden fest. Er schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, gewährleistet zugleich die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger und verankert die Prinzipien von Legalität, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Rechenschaft. Der LEOC ist Rahmen, Maßstab und Selbstverpflichtung für professionelles, integres und rechtsstaatliches Handeln der Exekutive.

Artikel 1 – Geltungsbereich und Zielsetzung (Jurisdiction and Purpose)

§1 Der Law Enforcement Operations Code (LEOC) regelt das dienstliche Verhalten, die operativen Befugnisse sowie die internen Strukturen aller Exekutivbehörden in Los Santos.

§2 Er gilt für sämtliche Angehörige der Exekutive – insbesondere des Los Santos Police Department (LSPD), sowie weiterer autorisierter Vollzugsorgane – unabhängig von Rang, Status, Funktion oder Einsatzgebiet.

§3 Ziel ist es, eine gesetzlich definierte Grundlage für ein professionelles, effektives und rechtsstaatlich geführtes exekutives Handeln zu schaffen, das sowohl der öffentlichen Sicherheit als auch dem Schutz individueller Grundrechte dient.

§4 Der LEOC ist jederzeit verbindlich – auch außerhalb aktiver Dienstzeiten, sofern dienstliches Verhalten betroffen ist.

Artikel 2 – Berufspflichten und Diensteid (Oath of Office and Professional Conduct)

§1 Jeder Angehörige der Exekutive verpflichtet sich mit dem Dienstantritt durch einen Eid zur Treue gegenüber der Verfassung des Bundesstaates YourLife sowie zur unparteiischen und integren Ausübung seiner Aufgaben.

§2 Der Diensteid lautet:

„Ich, [Name], schwöre feierlich, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten und des Staates YourLife wahren und verteidigen werde, dass ich Recht und Gesetz unparteiisch und gerecht durchsetzen werde, und dass ich meine Pflichten als Exekutivbeamter mit Ehre, Integrität und Mut erfüllen werde – so wahr mir Gott helfe.“

§3 Angehörige der Exekutive haben sich im und außerhalb des Dienstes jederzeit dienstwürdig zu verhalten. Verstöße gegen dienstliche oder ethische Grundsätze können disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt werden.

§4 Die Anerkennung der Chain of Command und die loyale Befolgung rechtmäßiger Weisungen sind Bestandteil der Berufspflicht.

Artikel 3 – Verhältnismäßigkeit und rechtliche Bindung (Proportionality and Legal Authority)

§1 Jede exekutive Maßnahme muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Geeignetheit – die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.
  • Erforderlichkeit – es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.
  • Angemessenheit – der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

§2 Eingriffe in Rechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage und dürfen nur im Rahmen geltender Gesetze und Verordnungen erfolgen.

§3 Die Exekutive unterliegt der Kontrolle durch das DoJ, Regierung und interne Aufsicht. Eigenmächtiges, rechtswidriges Handeln ist unzulässig.

§4 Sobald der Zweck einer Maßnahme erreicht ist oder offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist sie zu beenden.

Artikel 4 – Gewaltanwendung (Use of Force Doctrine)

§1 Die Exekutive darf körperliche Gewalt nur einsetzen, wenn sie zur Durchsetzung rechtmäßiger Maßnahmen erforderlich ist und keine milderen Mittel ausreichen.

§2 Die Gewaltanwendung folgt dem Use-of-Force-Continuum:

  1. Präsenz und Kommunikation
  2. Verbale Anweisungen / Deeskalation
  3. Körperliche Kontrolleingriffe
  4. Nicht-tödliche Einsatzmittel (Taser, Schlagstock)
  5. Tödliche Gewalt (z. B. Schusswaffe)

§3 Jeder Einsatz von Gewalt ist zu dokumentieren und – sofern möglich – per Bodycam zu erfassen. Er unterliegt der Nachprüfung durch Vorgesetzte und ggf. das Internal Affairs Bureau (IAB).

§4 Gewalt gegen Personen ist stets das letzte Mittel („last resort“). Zuvor sind alle Möglichkeiten der Deeskalation zu prüfen.

Artikel 5 – Festnahme, Durchsuchung und Gewahrsam (Arrest, Search & Detention)

§1 Eine Festnahme ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat besteht (Probable Cause), zuvor eine Entziehung erfolgte und entweder ein Haftbefehl vorliegt oder die Festnahme durch gegenwärtige Gefahr oder Tatbeobachtung gerechtfertigt ist.

§2 Eine vorübergehende Freiheitsentziehung ohne Haftbefehl ist zulässig, wenn:

  • eine Person auf frischer Tat betroffen wird,
  • Fluchtgefahr besteht oder eine vorhergehende Flucht lief,
  • die Identität nicht festgestellt werden kann,
  • zur Gefahrenabwehr bei konkreter Bedrohungslage.

Diese Maßnahmen gelten als Temporary Detention und sind umgehend zu protokollieren.

§3 Bei jeder Festnahme ist die betroffene Person – sofern möglich – über ihre Rechte gemäß Miranda-Warnung zu belehren:

„Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt; sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, müssen Sie sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“

§4 Eine Durchsuchung von Personen oder Eigentum darf nur durchgeführt werden, wenn ein Durchsuchungsbeschluss (Search Warrant) vorliegt, eine konkrete Gefahr im Verzug besteht (Exigent Circumstances) oder eine freiwillige Einwilligung erfolgt ist.

§5 Die Exekutive darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies notwendig ist zum Schutz der Person oder anderer, zur Sicherung des Strafverfahrens, zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen oder richterlicher Verfügungen sowie nach vorheriger Entziehung von Maßnahmen.

§6 Jede Festnahme, jeder Gewahrsam und jede Durchsuchung ist unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Eine Unterlassung stellt einen schweren Dienstverstoß dar.

Artikel 6 – Freiheitsentziehende Mittel und Fesselung (Restraint and Detainment Procedures)

§1 Angehörige der Exekutive dürfen Personen mit Fesselungsmitteln (z. B. Handschellen, Kabelbinder) sichern, wenn:

  • konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person flüchten könnte,
  • mit tätlichem Widerstand zu rechnen ist,
  • die Sicherheit der Exekutivkräfte, Dritter oder der Person selbst gefährdet ist,
  • oder es zur Durchsetzung einer Maßnahme zwingend erforderlich ist.

§2 Fesselungsmittel dürfen nicht zur Bestrafung oder Demütigung eingesetzt werden. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unverzüglich zu lösen, sobald der Zweck entfällt.

§3 Fesselungen von Minderjährigen oder Personen mit erkennbaren Einschränkungen sind besonders zu begründen und nur im Ausnahmefall zulässig.

§4 Dauer, Art, Grund und Verhalten der betroffenen Person sind zu dokumentieren.

§5 Bei längerer Ingewahrsamnahme ist sicherzustellen: Rechtebelehrung, Zugang zu Wasser und Sanitäranlagen, medizinische Versorgung (falls nötig) sowie regelmäßige Prüfung der Notwendigkeit.

Artikel 7 – Tödliche Gewalt (Deadly Force Policy)

§1 Tödliche Gewalt ist nur zulässig, wenn:

  • eine unmittelbare Lebensgefahr für Exekutivbeamte oder Dritte besteht,
  • eine schwere Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht,
  • kein anderes Mittel verbleibt, um eine akute Bedrohung zu beenden,
  • in einer Flucht mit Waffengewalt gerechnet werden muss,
  • eine Flucht nur noch durch gezielte Schüsse in die Extremitäten unterbrochen werden kann.

§2 Tödliche Gewalt ist insbesondere unzulässig zur Sicherung von Eigentum, zur bloßen Fluchtverhinderung ohne konkrete Lebensgefahr oder wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden (Ausnahme: zwingend notwendige Lebensrettung).

§3 Wenn lagebedingt möglich, ist vorab deutlich zu warnen. Ein Warnschuss kann als Androhung dienen, ersetzt aber nicht die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

§4 Ziel des Schusswaffengebrauchs ist die Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit, nicht der Vorsatz einer Tötung.

§5 Schusswaffengebrauch gegen Personen in Menschenmengen ist untersagt, sofern nicht ein aktiver Angriff mit tödlicher Wirkung nachweisbar ist und anders nicht abwendbar.

§6 Tödliche Gewalt bei Razzien, Zugriffen oder taktischen Operationen bedarf der Genehmigung eines befugten Einsatzleiters, einer Lagebesprechung und einer freigegebenen Waffennutzung.

§7 Langwaffen (z. B. Sturmgewehr, Pumpgun) sind nur in besonders gefährlichen Lagen, bei bewaffneten Tätern, in Hochrisikobereichen, nach vorangegangenen Hochrisikosituationen oder in genehmigten Sondereinsätzen zulässig.

§8 Nach Einsatz tödlicher Gewalt: unverzügliche Meldung, vollständige schriftliche Dokumentation, Sicherung von Bodycam-Aufnahmen, unabhängige Prüfung durch das IAB.

Artikel 8 – Spezialeinheiten der Exekutive (Special Response Units)

§1 Zur Bewältigung hochgefährlicher Lagen können spezialisierte Einheiten (z. B. SWAT, HRT) aufgestellt werden.

§2 Einsatz nur bei außergewöhnlicher Gefährdung, erwarteten bewaffneten Tätern/Gruppierungen, Geisellagen, Terrorverdacht, schwer bewaffneten Zugriffen oder hohem Risiko bewaffneten Widerstands.

§3 Anforderung ausschließlich durch Leitstelle/Einsatzleiter, ein Mitglied des High-Commands oder auf Weisung von Regierung/DoJ in Sonderlagen.

§4 Jede Aktivierung benötigt: Einsatzfreigabe, Gefahreneinschätzung/Lagebericht, Primär- und Alternativziele, dienstliche Zuweisung der Kräfte.

§5 Befugte Mittel: Langwaffen, Flashbangs, Rauch-/Gasmittel, ballistische Schutzausstattung, Schilde/Helme, Spezialwerkzeug, Spezialfahrzeuge.

§6 Der Team Leader hält permanenten Kontakt zur Einsatzleitung; vollständige Dokumentation (Lage vor Beginn, eingesetzte Mittel/Maßnahmen, Verletzte/Schäden/Zwischenfälle).

§7 IAB-Prüfung binnen 24 Stunden; After Action Review verpflichtend bei tödlicher Gewalt oder Verletzten – kann nur aus zwingenden Besetzungsgründen durch den Einsatzleiter/höchstrangigen Beamten ausgesetzt werden.

Artikel 9 – Einsatztechnische Mittel (Tactical Equipment and Authorized Tools)

§1 Verwendung nur dienstlich zugelassener, freigegebener und eingewiesener Einsatzmittel – Auswahl nach Einsatzzweck, Gefährdung und Schulung.

§2 Standardmittel u. a.: nicht-tödliche Waffen (Taser, Schlagstock), Schusswaffen nach Waffenträgerprüfung, Schutzbekleidung (z. B. ballistische Westen), Sicherungs- und Zugriffsmittel (z. B. Kabelbinder, Türöffner, Taschenlampe, Flares), Fahrzeugausrüstung (Dashcam, Lautsprecher, Funkgerät).

§3 Spezialmittel (z. B. Flashbangs, Rauch-/Reizgas, Drohnen, Wärmebild) nur bei besonderer Einsatzlage oder Eigensicherung, mit Freigabe und nachweislicher Schulung.

§4 Nicht-tödliche Mittel sind vorrangig einzusetzen, sofern geeignet; ihre Anwendung ist zu dokumentieren.

§5 Alle Mittel nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit; Einschüchterungs-, Straf- oder Zwangszwecke sind unzulässig.

§6 Dienststellen verantworten Wartung/Kontrolle; Schäden/Fehlfunktionen sind unverzüglich zu melden.

Artikel 10 – Körperkameras und Überwachung (Bodycam, Dashcam & Surveillance Policy)

§1 Bodycams sind zu tragen und zu aktivieren, sobald eine polizeiliche Maßnahme erfolgt, Zwangsmittel angewandt werden, eine potenziell gefährliche Lage besteht oder ein Einsatz dokumentationswürdig ist.

§2 Dienstfahrzeuge sind mit Dashcams auszustatten; Aktivierung bei Fahrtantritt, Deaktivierung nur bei Defekt oder mit Genehmigung.

§3 Aufnahmen dienen der rechtlichen Absicherung, Kontrolle, Beweissicherung und dem Schutz der Exekutivkraft.

§4 Löschen, Manipulation, unbefugtes Speichern/Verbreiten sowie ungenehmigter Zugriff auf Aufnahmen sind strengstens untersagt.

§5 Speicherung auf behördlichen Servern (verschlüsselt); Standarddauer mindestens 14 Tage, bei relevanten Vorfällen bis Verfahrensabschluss.

§6 Einsichtsrecht haben: zuständige Ermittlungs-/Aufsichtsstellen, IAB sowie autorisierte Staats-/Judikativbehörden im Rahmen rechtlicher Prüfung.

§7 Das vorsätzliche oder fahrlässige Deaktivieren der Bodycam bei dokumentationspflichtigen Einsätzen ist ein schwerer Dienstverstoß.

§8 Die Pflicht entfällt, wenn der Beamte technisch nachweislich nicht in der Lage ist, die Kamera zu führen.

Artikel 11 – Berichtswesen und Dokumentationspflicht (Duty Reports & Incident Files)

§1 Jede polizeiliche Maßnahme ist vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht zu dokumentieren (u. a. Festnahmen, Durchsuchungen, Zwangsmittel, relevante Verkehrskontrollen, Personen-/Fahrzeugüberprüfungen, Einsätze mit Risiko/Schaden/Beschwerden).

§2 Berichte enthalten mindestens: Datum/Uhrzeit/Ort, beteiligte Kräfte und Personen (soweit bekannt), Maßnahmen und Mittel, Rechtsgrundlage/Begründung/Lageeinschätzung, Hinweise auf Videos/Beweise; Ablage im Dokumentationssystem.

§3 Protokollpflicht unabhängig vom Ausgang; auch abgebrochene/erfolglose Maßnahmen sind zu dokumentieren, sobald polizeiliches Handeln begann.

§4 Unterlassen, Manipulieren oder verspätetes Einreichen ist ein Dienstverstoß; vorsätzliche Falschangaben haben disziplinarische und ggf. strafrechtliche Folgen.

Artikel 12 – Interne Ermittlungen und Disziplinaraufsicht (Internal Affairs Bureau – IAB)

§1 Das IAB ist die interne Ermittlungs- und Aufsichtseinheit (Dienstverstöße, Beschwerden, Gewaltvorfälle, disziplinarische Sachverhalte).

§2 Unabhängig von operativen Einheiten; unterstellt High-Command oder Regierungsaufsicht; Zugriffsrechte auf Berichte, Aufnahmen, Funkprotokolle, relevante Personalunterlagen (auf Antrag).

§3 Angehörige der Exekutive müssen mitwirken, Unterlagen/Aufnahmen bereitstellen und auf Anfrage aussagen (ohne Selbstbelastungspflicht).

§4 Pflicht zur unverzüglichen Einleitung interner Ermittlungen u. a. bei tödlicher Gewalt, Vorwürfen von Amtsmissbrauch/Diskriminierung/Korruption/Gewalt oder wiederholtem/systematischem Fehlverhalten.

§5 Mögliche Maßnahmen (Empfehlung an High-Command): vorläufige Suspendierung, temporärer Entzug der Dienstwaffen, Versetzung ohne Bürgerkontakt.

§6 Abschluss: Ermittlungsbericht an Behördenleitung und Staatsanwaltschaft.

§7 Mögliche Konsequenzen: Abmahnung, Beförderungssperre, Entzug von Befugnissen, Degradierung, Entlassung, strafrechtliche Anzeige.

§8 Beschwerden an das IAB sind schriftlich/digital möglich; anonym unzulässig. Falsche Anschuldigungen können strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 13 – Ausscheiden aus der Exekutive (Service Termination & Post-Duty Inspections)

§1 Beim Ausscheiden enden aktive Dienstpflichten; alle dienstlich zugewiesenen Mittel sind vollständig und ordnungsgemäß zurückzugeben (Dienstausweis/-marke, Dienstwaffe, Schutzausrüstung, Kommunikationsmittel, Fahrzeuge, elektronische Zugänge, Ausrüstung).

§2 Die Behörde darf dienstlich zugewiesene oder genutzte Fahrzeuge – auch im Privatbesitz – durchsuchen, um dienstlich relevante Gegenstände/Daten/Beweise zu sichern.

§3 Bei zu erwartendem Widerstand kann richterliche Anordnung beim DoJ beantragt werden.

§4 Durchsuchungen erfolgen nur durch befugte Kräfte, verhältnismäßig und zum Zweck der Sicherung dienstlicher Mittel oder im Zusammenhang mit laufenden Verfahren.

§5 Laufende IAB-Ermittlungen enden nicht durch Austritt; bis Verfahrensabschluss kann auf dienstlich genutzte Ressourcen zugegriffen werden.

§6 Wiedereinstellung nur ohne entgegenstehende Gründe und nach erfolgreicher Eignungsprüfung oder Begnadigung gemäß Verfassung.

Artikel 14 – Öffentlichkeitsarbeit und Rechenschaftspflicht (Accountability & Public Trust)

§1 Die Exekutive handelt im Auftrag der Öffentlichkeit und stellt ihr Handeln transparent, nachvollziehbar und professionell dar.

§2 Öffentliche Äußerungen (inkl. Social Media) haben sachlich, neutral und gesetzeskonform zu erfolgen; Dienstgeheimnisse, interne Abläufe, personenbezogene Daten und Einsatzinformationen dürfen ohne Genehmigung nicht veröffentlicht werden.

§3 Presseanfragen und Erklärungen im Namen der Exekutive erfolgen nur über autorisierte Pressestellen, das High-Command oder benannte Sprecher. Ungenehmigte Informationsweitergabe ist ein schwerer Dienstverstoß.

§4 Regelmäßige Information der Öffentlichkeit über relevante Lagen, sicherheitsrelevante Entwicklungen und wesentliche Struktur-/Zuständigkeitsänderungen – sofern keine taktischen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen.

§5 Beschwerden/Hinweise/Vorwürfe sind respektvoll entgegenzunehmen, fristgerecht zu prüfen und – falls bestätigt – mit Konsequenzen zu beantworten. Ein öffentlich erreichbarer Meldeweg ist verpflichtend.

§6 Whistleblower, die im Rahmen ihrer Pflicht auf Missstände hinweisen, dürfen nicht benachteiligt werden; ihre Identität ist zu schützen.

§7 Die Aufrechterhaltung öffentlichen Vertrauens ist Teil des Auftrags. Wer dieses Vertrauen durch Fehlverhalten, Intransparenz oder Missbrauch gefährdet, handelt pflichtwidrig.

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