PRÄAMBEL
Das Luft- und Schifffahrtsgesetz (LufuSchfG) des Staates YourLife regelt Sicherheit, Ordnung und Zulässigkeit des Luft- und Wasserverkehrs. Es schützt Leben, Gesundheit, Umwelt und Eigentum, gewährleistet einen geordneten Verkehrsablauf und definiert klare Zuständigkeiten und Befugnisse der Behörden. Maßnahmen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit.
§ 1 – Definition
a) Das Luft- und Schifffahrtsgesetz regelt die rechtliche Ordnung in der Luftfahrt sowie auf dem Wasser. Das Gesetz gilt für alle Fahrzeuge, die sich in der Luft sowie auf oder unter Wasser bewegen.
§ 2 – Lizenz und Führen
a) Zum Führen eines Luftfahrzeugs ist die erforderliche Lizenz notwendig.
b) Zum Führen eines Wasserfahrzeugs ist die erforderliche Lizenz notwendig.
c) Führt der Lenker eines Luft- oder Wasserfahrzeugs ohne die erforderliche Lizenz, kann eine Geldstrafe bis zu 10.000 $ verhängt werden.
d) Die Lizenz kann bei Verstoß gegen das Luft- und Schifffahrtsgesetz sowie im Zusammenhang mit anderen Straftaten eingezogen werden.
e) Es gelten die Bestimmungen zur Fahrtüchtigkeit der Straßenverkehrsordnung (StVO).
§ 3 – Flugverbotszonen und Landezonen
a) Als Flugverbotszone gelten folgende Bereiche:
- Regierungsgebäude
- Department of Justice
- Los Santos Police Department
- Los Santos Medical Department
- Bolingbroke Prison
- Jegliche Militärgelände
- Vom Militär verlorene Kisten im Umkreis von 500 Metern
- Temporär ausgerufene Sperrzonen seitens der Exekutive
b) Luftfahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen landen.
– Es ist verboten, mit privaten Luftfahrzeugen auf Landeplätzen staatlicher Einrichtungen zu landen.
c) Beim LSPD muss eine temporäre Flug- und Landeerlaubnis angefragt werden; die Genehmigung gilt stets fahrzeug- und landungsspezifisch.
d) Hubschrauber von LSPD und LSMD sowie Mosley, DoJ und der Regierung dürfen im Einsatzfall überall landen und sind von der Fluganmeldung befreit.
– Muss auf der Straße gelandet werden, ist die Landestelle zuvor durch am Boden befindliche Einsatzkräfte abzusichern.
e) Auf Antrag kann das DoJ oder das Gewerbeamt eine dauerhafte oder befristete Landegenehmigung erteilen (Kosten: siehe Preissatzung).
Zuwiderhandlung: Geldstrafe bis zu 100.000 $.
f) Luftfahrzeuge, die sich nicht an diese Vorgaben halten oder nicht auf Anweisungen der Exekutive reagieren, müssen mit dem Abschuss rechnen.
§ 4 – Häfen und Anlegebereiche
a) Wasserfahrzeuge dürfen nur in ausgewiesenen Häfen oder Liegebereichen liegen. Private Stege dürfen nur nach vorheriger Genehmigung genutzt werden.
b) Das Anlegen an Stränden sowie in Bade- und Veranstaltungsbereichen ist verboten.
Verstoß: Geldstrafe bis zu 32.500 $.
§ 5 – Uferbereiche / Mindestflughöhe
a) Wasserfahrzeuge müssen zum Ufer einen Abstand von 150 m einhalten; zu Badebereichen sind 250 m einzuhalten.
b) Die Mindestflughöhe liegt innerorts bei 250 m und außerorts bei 150 m.
Verstöße: Geldstrafe bis zu 6.750 $.
§ 6 – Drohnen
a) Die Benutzung von ferngesteuerten Fahrzeugen jeglicher Art („Drohnen“) unterliegt sämtlicher Gesetzgebung des Staates.
b) Privatpersonen dürfen Drohnen nur auf Privatgeländen oder in abgelegenen Gebieten nutzen, wo eine Gefährdung von Verkehr oder Personen ausgeschlossen ist.
c) Bei der Exekutive kann eine temporäre Flugerlaubnis schriftlich beantragt werden.
d) Der Einsatz von Drohnen ist untersagt in:
- Sperrzonen
- Flughäfen
- Forschungseinrichtungen
- Wohngebieten
- innerhalb der Stadt
- militärischen Einrichtungen
- sämtlichen staatlichen Einrichtungen
e) Der Drohneneinsatz kann – bei entsprechender Anzeige – als Verstoß gegen das DSG geahndet werden.
f) LSPD und LSMD dürfen Drohnen im Rahmen des Dienstes einsetzen; diese Nutzung unterliegt nicht Absatz c.
- LSMD: nur zur Patientensuche.
Verstoß: Geldstrafe bis zu 16.500 $.
§ 7 – Schutzzonen
a) Schutzgebiete mit besonderer ökologischer Bedeutung werden im Umweltschutzgesetz (UmweG) geregelt.
b) In diesen Gebieten ist das Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen zum Schutz der Umwelt untersagt.