Verfassung

PRÄAMBEL

Der Staat YourLife ist ein demokratischer, rechtsstaatlicher und sozialer Staat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Regierung, die Exekutive und die Judikative im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt.

ARTIKEL 1 – Menschenwürde

§1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

§2 Die Bürger des Staates YourLife bekennen sich dazu, zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

§3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

ARTIKEL 2 – Persönliche Freiheit & Leben

§1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst dabei alle grundlegenden Rechtsprinzipien und die allgemeine Moral der Gesellschaft.

§2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

ARTIKEL 3 – Gleichheit vor dem Gesetz

§1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

§2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

§3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

ARTIKEL 4 – Glaubens- und Bekenntnisfreiheit

§1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

§2 Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

ARTIKEL 5 – Meinungs- und Pressefreiheit

§1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Diese Freiheiten enden, wo die Rechte anderer Personen, insbesondere deren Ehre oder Persönlichkeit, verletzt werden.

ARTIKEL 6 – Versammlungsfreiheit

§1 Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

§2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

ARTIKEL 7 – Berufsfreiheit & Arbeitszwang

§1 Alle Bürger des Staates YourLife haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

§3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

ARTIKEL 8 – Unverletzlichkeit der Wohnung

§1 Die Wohnung und gewerblich genutzte Geschäftsräume sind unverletzlich.

§2 Durchsuchungen dürfen nur durch einen Staatsanwalt oder höher autorisierte Personen angeordnet werden. Bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen auch andere in den Gesetzen vorgesehene Organe Durchsuchungen anordnen und durchführen, sofern sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

ARTIKEL 9 – Geltung der Gesetzbücher

§1 Vom Department of Justice veröffentlichte und offizielle Gesetzbücher finden im ganzen Staat YourLife ihre Gültigkeit.

ARTIKEL 10 – Petitionsrecht

§1 Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden.

ARTIKEL 11 – Regierung YourLife

§1 Die Regierung YourLife besteht aus folgenden Organen:

a) Dem Bürgermeisteramt
b) Dem Gewerbeamt

§2 Die Regierung wird in den jeweiligen Organen durch einen Minister oder insofern nicht vorhanden dessen Stellvertretung geleitet.

§3 Mitglieder der Regierung und deren Stellvertreter sind Amtsträger, die von Maßnahmen der Exekutive und Legislative ausgenommen sind. Diese Immunität kann nur durch Zustimmung aller Regierungsmitglieder EINSTIMMIG aufgehoben werden.

§4 Alle Amtsträger sind Mitglieder der Regierung direkt weisungsgebunden. Ein Mitglied der Regierung ist berechtigt, einen Amtsträger aus seinem Amt zu entlassen oder ein Amt neu zu besetzen.

§5 Jeder Minister kann durch die Mehrheit der Regierung abgesetzt oder ernannt werden.

ARTIKEL 12 – Behörden & Zuständigkeiten

§1 Die in YourLife zugelassenen Exekutivbehörden sind:

a) Los Santos Police Department

§2 Die in YourLife zugelassenen Judikativbehörden sind:

a) Department of Justice

§3 Die in YourLife zugelassenen Legislativbehörden sind:

a) Bürgermeisteramt
b) Gewerbeamt

§4 Alle Beamte dieser Behörden sind Amtsträger, wenn nicht durch spezifische Gesetze oder Bestimmungen anders definiert.

ARTIKEL 13 – Verfassungsänderung

§1 Ein Entwurf zur Änderung oder Aufhebung dieser Verfassung, sowie jedes anderen Gesetzes, kann nur auf Antrag der Leitung der Judikative mit einer absoluten Mehrheit der Regierung konzipiert werden.

ARTIKEL 14 – Versionierung & Rechtsprechung

§1 Da die Gesetze von YourLife ständigen Änderungen unterworfen sind, sind alle Gesetzestexte zur Versionierung mit Datum der Erlassung bzw. letzten Änderung zu versehen. Die Gesetzgebung erfolgt durch das Department of Justice in Kooperation mit der Regierung.

§2 Bei der Rechtsprechung und Entscheidungen durch Rechtsträger ist das zur Tatzeit gültige Recht heranzuziehen.

§3 Sollte die Rechtsprechung sich während eines Prozesses oder während der Ermittlungen zu diesem ändern, so liegt es im Ermessen des Richters, nach welcher der beiden potentiellen Rechtstexte geurteilt werden soll. Eine Durchmischung zweier oder mehr Versionen ist verboten.

§4 Die Rechtsprechung und Urteilsfindung obliegt der Judikative oder in Ausnahmefällen der Exekutivbehörde. Ist keine Judikative vorhanden, so kann die Legislative diesen Part übernehmen.

ARTIKEL 15 – Verbot illegaler Gruppierungen

Gruppierungen, deren Zweck es ist, überwiegend illegale Aktivitäten auszuüben, sind in YourLife verboten.

ARTIKEL 16 – Freiheitsstrafe (HE)

§1 Freiheitsstrafen im ganzen Staatsgebiet werden als Haft-Einheiten (HE) bezeichnet.

§2 Das Höchstmaß an Freiheitsstrafe darf 200 HE in einem Strafmaß nicht überschreiten.

§3 Das Höchstmaß darf bei Vorhandensein mehrerer aktiver Strafakten bis 400 HE erhöht, diese aber nicht überschritten werden.

ARTIKEL 17 – Brief-, Post- & Fernmeldegeheimnis

§1 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

§2 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze des Staates, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch die Regierung tritt.

ARTIKEL 18 – Nichtigkeit rechtswidriger Beschlüsse

§1 Jeder Beschluss, der durch die Regierung erlassen wird, kann für ungültig erklärt werden, sofern er gegen die Bestimmungen der Verfassung oder geltendes Landes- und Bundesrecht verstößt.

§2 Die Regierung hat das Recht, Beschlüsse aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Verhängung oder Umsetzung des Beschlusses besteht.

§3 Eine Aufhebung erfolgt durch eine formelle Entscheidung, die öffentlich bekanntzugeben ist. Die betroffenen Parteien sind unmittelbar zu informieren.

ARTIKEL 19 – Begnadigungsrecht

§1 Das Department of Justice (DoJ) sowie das Gewerbeamt haben das verfassungsmäßige Recht, Begnadigungen auszusprechen.

§2 Die Begnadigung kann in Form eines Straferlasses, einer Strafminderung, einer Umwandlung der Strafe oder der vollständigen Entfernung aller Strafakten erfolgen. Sie kann sowohl vor als auch nach einer Verurteilung gewährt werden.

§3 Begnadigungen werden ausschließlich durch den Chief of Justice oder den Leiter des Gewerbeamts in Ausübung ihres Amtes gewährt.

§4 Das Department of Justice ist verpflichtet, vor jeder Begnadigung Rücksprache mit dem Gewerbeamt zu halten und dessen Einschätzung einzuholen. Das Gewerbeamt hingegen kann Begnadigungen jederzeit eigenständig und ohne Rücksprache mit dem DoJ aussprechen.

§5 Die Entscheidung über eine Begnadigung erfolgt nach eigenem Ermessen, ohne dass eine gerichtliche Überprüfung oder ein Einspruch möglich ist.

§6 Eine Begnadigung hebt weder die strafrechtliche Schuld noch die zivilrechtlichen Folgen der Tat auf, sondern bezieht sich ausschließlich auf die ausgesprochene Strafe.

§7 Die Begnadigungsbefugnis gilt ausschließlich für Vergehen und Verbrechen, die unter die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit fallen. Sie erstreckt sich nicht auf Verstöße gegen Gesetze, die von anderen Bundes- oder internationalen Institutionen erlassen wurden.

§8 Eine Begnadigung kann ausschließlich durch die betroffene Person oder ihren offiziellen Rechtsbeistand beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Organ (DoJ oder Gewerbeamt) einzureichen und muss eine ausführliche Begründung enthalten.

§9 Jede ausgesprochene Begnadigung muss schriftlich dokumentiert und öffentlich bekannt gegeben werden, es sei denn, eine Geheimhaltung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich.

ARTIKEL 20 – Amtsenthebung

§1 Leitende Beamte staatlicher Institutionen können bei schweren Pflichtverletzungen, Amtsmissbrauch, grober Unfähigkeit oder erheblichen Vertrauensverlust ihres Amtes enthoben werden.

§2 Das Gewerbeamt ist befugt, ein Amtsenthebungsverfahren eigenständig einzuleiten, durchzuführen und abzuschließen. Die Entscheidung des Gewerbeamts ist endgültig und nicht anfechtbar.

§3 Das Department of Justice (DoJ) kann ein Amtsenthebungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem Gewerbeamt einleiten. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gewerbeamts ist eine Amtsenthebung durch das DoJ unzulässig.

§4 Ein betroffenes Mitglied ist während eines laufenden Amtsenthebungsverfahrens vorläufig von seinen Aufgaben zu entbinden, sofern das Gewerbeamt dies anordnet.

§5 Die Entscheidung über eine Amtsenthebung ist schriftlich zu begründen und muss den betroffenen Personen mitgeteilt werden. Eine öffentliche Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss des Verfahrens, sofern keine zwingenden Geheimhaltungsgründe bestehen.

§6 Eine einmal ausgesprochene Amtsenthebung kann nur durch eine einstimmige Entscheidung der Regierung aufgehoben werden.

ARTIKEL 21 – Notlagen (NotKaG)

§1 Im Falle von Naturkatastrophen, Großschadensereignissen, gefährliche Stofffreisetzungen und sonstige außergewöhnliche Lagen sind die im NotKaG genannten Behörden dazu befähigt, Einschränkungen der Verfassung zu beschließen. Die Art und der Umfang sind im NotKaG beschrieben.

§2 Die im NotKaG beschriebenen Zuständigkeiten sind zu beachten und strikt Folge zu leisten.

§3 Das Horten von Toilettenpapier im Falle der Notwendigkeit des Einsetzens von NotKaG ist untersagt.

ARTIKEL 22 – Recht auf Eigentum

§1 Eigentum und das Recht auf Besitz sind gewährleistet. Jeder Bürger hat das Recht, Eigentum zu erwerben, zu nutzen, zu veräußern oder zu vererben, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§2 Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Der Missbrauch von Eigentum zum Schaden Dritter oder der öffentlichen Ordnung kann gesetzlich eingeschränkt oder untersagt werden.

§3 Eine Enteignung ist nur auf gesetzlicher Grundlage, im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zulässig. Eine Entschädigung ist nicht zwingend erforderlich.

§4 Eingriffe in das Eigentum durch staatliche Stellen – insbesondere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen oder Nutzung – bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder richterlichen Anordnung. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Prüfung binnen 48 Stunden durch das Department of Justice sicherzustellen.

§5 Eigentum, das aus Straftaten stammt oder zur Begehung solcher verwendet wurde, kann eingezogen oder verwertet werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

ARTIKEL 23 – Recht auf Waffenbesitz

§1 Jeder Bürger hat das verfassungsmäßige Recht, Waffen zu besitzen, zu tragen und in gesetzlich erlaubtem Umfang zu führen, sofern keine rechtlichen Ausschlussgründe vorliegen.

§2 Dieses Recht kann durch Waffengesetze geregelt werden, insbesondere hinsichtlich der Art der erlaubten Waffen, der Erforderlichkeit von Lizenzen und der Voraussetzungen zum Erwerb, Besitz und Tragen.

§3 Das Recht auf Waffenbesitz darf nicht willkürlich oder pauschal aufgehoben werden. Einschränkungen müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder des Gemeinwohls dienen.

§4 Waffen dürfen nur unter Beachtung der bestehenden Gesetze verwendet werden. Ein Missbrauch kann zum vollständigen Verlust der waffenrechtlichen Befugnisse führen.

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