PRÄAMBEL
Das Waffengesetz des Staates YourLife regelt den rechtmäßigen Besitz, den Erwerb, die Nutzung und den Handel von Waffen. Es dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von Missbrauch sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit. Zugleich stellt es sicher, dass legitime Interessen – wie Jagd, Sport und der Dienstgebrauch – gewahrt bleiben. Die Anwendung erfolgt nach den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheit und Rechtsstaatlichkeit.
§ 1 – Definition
a) Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
b) Anscheinwaffen, Deko- und Spielzeuge, die optisch echten Waffen entsprechen, fallen ebenfalls unter das Waffengesetz und werden per Gesetz genauso behandelt wie scharfe Waffen.
§ 2 – Lizenz
a) Wer eine Waffe ohne die erforderliche Lizenz führt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.500 $ zu bestrafen.
b) Wem die Waffenlizenz 3x entzogen wird, erhält automatisch eine Waffen- und Lizenzsperre für 2 Monate.
c) Zwischen Entzug und erneuter Ausstellung einer Waffenlizenz müssen mindestens 5 Tage liegen.
d) Die Waffenlizenz und/oder Jagdlizenz kann bei Verstoß gegen das Waffengesetz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch das LSPD oder DoJ eingezogen werden.
§ 3 – Waffenregistrierung / Verlust
a) Wer eine Waffe bei einem lizenzierten Händler erwirbt, ist zur Registrierung der Waffe beim LSPD verpflichtet. Die Registrierung ist unverzüglich nach Erwerb vorzunehmen. Ist dies nicht möglich (z. B. mangels Beamten im Dienst), so darf die Waffe weder im aktiven Fahrzeug noch an der Person mitgeführt werden.
b) Die Registrierung umfasst: Seriennummer der Schusswaffe, Ausweisdaten der Person sowie Art und Bezeichnung der Waffe.
c) Wer eine nicht angemeldete Waffe besitzt, macht sich gemäß §§ 5, 11a strafbar.
d) Das Entfernen oder Manipulieren der Seriennummer einer Waffe – unabhängig von Registrierung – steht unter Strafe (§ 13 WaffG).
e) Für die Waffenregistrierung wird beim LSPD ein Geldbetrag erhoben (siehe Preissatzung).
f) Der Verlust einer Schusswaffe ist unmittelbar beim LSPD anzuzeigen. Wird eine verlorene Waffe in einer Straftat genutzt und der Verlust nicht gemeldet, so haftet der registrierte Besitzer, solange seine Unschuld nicht eindeutig nachweisbar ist.
§ 4 – Androhung von Waffengewalt
a) Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.
b) Die Exekutive darf zur Festnahme gefährlicher oder flüchtiger Täter die Androhung von Waffengewalt aussprechen.
Die Androhung darf nur erfolgen, wenn andere, mildere Mittel erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Sie ist stets das letzte Mittel.
§ 5 – Führen von Waffen
a) Unter Führen einer Waffe versteht man das Tragen einer Waffe am Körper – auch das sichtbare Tragen von Holstern, unabhängig vom Inhalt.
b) Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und wird mit Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestraft.
c) Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ohne die erforderliche Erlaubnis, wird mit Geldstrafe bis zu 3.250 $ bestraft.
d) Eine Waffe gilt auch dann als geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.
e) Auch der Transport im Fahrzeug in geschlossenen Behältnissen fällt unter das Führen.
f) Wird eine Waffe legal geführt, aber in einer Straftat verwendet, greift § 5b WaffG.
§ 6 – Waffenverbot
a) Richter und Staatsanwälte können Bürgern den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft verbieten.
b) Bei einem Waffenverbot sind alle Waffen, Munition und Lizenzen einzuziehen.
c) Das Recht zum Waffenbesitz kann zeitlich begrenzt werden.
d) Die Exekutive darf bei Gefahr in Verzug Waffen und Munition sicherstellen. Nach Entfall der Gefahr werden sie – soweit möglich – zurückgegeben.
e) Bei Inhaftierung gilt automatisch ein vorläufiges Waffenverbot.
§ 7 – Nutzung
a) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten benutzt, kann mit Geldstrafe bis zu 2.000 $ bestraft werden; zusätzlich droht Entzug der Lizenz. Ausgenommen sind Amtsträger im Dienst und Handlungen gem. Art. 5 StGB.
b) Fahrlässiger Umgang mit Waffen wird mit Geldstrafe bis zu 6.750 $ bestraft; die Waffe wird eingezogen.
c) Grob fahrlässiger Umgang wird mit Geldstrafe bis zu 15.000 $, Einziehung der Waffe und Entzug der Lizenz bestraft.
§ 8 – Waffenkategorien
- Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
- Kategorie B: Einhandfeuerwaffen von lizenzierten Händlern sowie illegal beschaffte Einhandfeuerwaffen
- Kategorie C: Langwaffen und Reihenfeuerwaffen (illegal erworben oder hergestellt)
- Kategorie D: Waffen zur Herbeiführung von Explosionen
§ 9 – Waffenliste lizenzierter Händler
Legale Waffen der Kategorie B von lizenzierten Händlern:
- SNS Pistole
- Pistole
- Vintagepistole
§ 10 – Dienstwaffen
a) Dienstwaffen sind Waffen, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden (z. B. „Kampfpistole“, „Schwere Pistole“).
b) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit Geldstrafe bis zu 31.000 $ bestraft.
§ 11 – Besitz illegaler Waffen
a) Wer eine Waffe der Kategorie B ohne gültige Lizenz besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und/oder Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.
b) Besitz von Waffen der Kategorien C und D wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und/oder Geldstrafe bis zu 32.500 $ bestraft.
c) Dienstwaffen im Dienst sind hiervon ausgenommen.
§ 12 – Verkauf und Handel
a) Verkauf und Weitergabe von Waffen/Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern erlaubt. Verstöße: Freiheitsstrafe bis zu 20 HE und/oder Geldstrafe bis zu 17.500 $.
b) Abgabe nur an Personen mit gültiger Lizenz.
§ 13 – Herstellung von Waffen
a) Herstellung oder Besitz von Waffenbauteilen ist verboten. Strafe: Geldstrafe bis zu 1.750 $ pro Bauteil.
b) Magazine/Munition gelten als Bauteile und sind bei Straftaten illegal.
c) Anbauteile gelten als Bauteile und sind illegal – Ausnahme: Exekutivbehörden.
d) Änderungen an legal erworbenen Waffen führen zum Verlust der Zulassung; die Waffe wird illegal – Ausnahme: Exekutivbehörden.
e) Ausgenommen sind Mitarbeiter lizenzierter Waffenunternehmen auf Betriebsgelände und zur Auslieferung an das LSPD.
f) Herstellung von Munition ist untersagt, ausgenommen Pistolenmagazine.
§ 14 – Jagdrecht
a) Wer im Besitz einer Waffen- und Jagdlizenz ist, darf in ausgewiesenen Gebieten folgende Waffen führen und nutzen:
- Messer
- Registrierte Waffen der Kategorie B
b) Für die Ausstellung der Jagdlizenz wird beim LSPD ein Geldbetrag erhoben (siehe Preissatzung).
c) Für die Ausstellung eines Jagdscheins wird eine gültige Waffenlizenz benötigt.
d) Weitere Regelungen zum Jagdrecht finden sich im Umweltschutzgesetz und Tierschutzgesetz.