PRÄAMBEL
Das Zivil- und Gewerberechtsregelwerk (ZivuGewR) des Staates YourLife regelt nichtstrafrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern sowie zwischen Bürgern und Staat, einschließlich Verträgen, Vermögens- und Familiensachen, Versammlungen, Veranstaltungen und gewerberechtlichen Pflichten. Ziel ist ein fairer, transparenter und berechenbarer Rechtsrahmen, der Privatautonomie ermöglicht, Rechte schützt und wirtschaftliche Tätigkeit in geordneten Bahnen fördert.
§ 1 – Definition
a) Das Zivilrecht regelt die gerichtlichen nicht-strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen Bürger und Bürger oder Bürger und Staat.
b) Zivilrechtliche Prozesse laufen grundsätzlich nur nach Antrag und werden unabhängig von Strafprozessen geführt.
– Eine zivilrechtliche Angelegenheit bedarf nicht zwingend einer Gerichtsverhandlung.
§ 2 – Anträge
a) Zivilrechtliche Anträge bedürfen immer der Schriftform. Der Antrag muss bei einem Richter oder einem Staatsanwalt eingereicht werden.
b) Zivilrechtliche Anträge können nur durch einen Anwalt eingereicht werden.
§ 3 – Schmerzensgeld
a) Schmerzensgeld kann von einem Geschädigten eingeklagt werden.
b) Das Schmerzensgeld richtet sich nach Höhe des entstandenen physischen oder psychischen Schadens.
c) Schmerzensgeld ist dem Kläger separat zu bezahlen und wird nicht mit einer eventuellen Geldstrafe verrechnet.
§ 4 – Schadenersatz
a) Schadenersatz kann von einem Geschädigten eingeklagt werden.
b) Der Schadenersatz richtet sich stets nach dem entstandenen Schaden; unerheblich ist, ob es sich um einen Sach- oder Zeitschaden handelt.
c) Der Schadenersatz für Gegenstände orientiert sich am Zeitwert.
d) Schadenersatz ist dem Kläger separat zu bezahlen; er wird nicht mit einer eventuellen Geldstrafe verrechnet.
§ 6 – Scheidung
a) Die Scheidung muss durch eine der beiden Eheparteien eingereicht werden.
b) Bei einer Scheidung wird das Vermögen 50/50 aufgeteilt. Hierzu zählen auch Sachwerte. – Eine Ausnahme besteht nur, wenn es einen rechtskräftigen Ehevertrag gibt.
§ 7 – Kontaktverbot
a) Ein Kontaktverbot gegen eine Person ist immer zeitlich/räumlich begrenzt.
b) Für ein Kontaktverbot müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, z. B. versuchter Mord, mehrfache Körperverletzung etc.
c) Bei Verstoß gegen ein Kontaktverbot kann Erzwingungshaft bis zum Ende des Kontaktverbotes angeordnet werden oder ein Bußgeld bis zu 50.000 $ verhängt werden.
§ 5 – Eheschließung
a) Die Ehe kann durch einen Richter oder die Regierung beurkundet werden. Eine rein kirchliche Trauung hat vor dem Gesetz keine Gültigkeit.
b) Eine Zeremonie kann durch einen Richter oder eine vom Staat bestellte/benannte Person abgehalten werden.
c) Die Beurkundung der Ehe wird durch das DoJ oder die Regierung ausgestellt und ist verpflichtend zu beantragen. – Der Preis der Urkunde: siehe Preissatzung.
§ 8 – Hausrecht
a) Ein Grundstücksbesitzer oder Besitzer eines Geschäftes übt das Hausrecht über sein Grundstück bzw. seine Geschäftsfläche aus. Er entscheidet, wer Zutritt erhält oder wem der Zutritt versagt wird und unter welchen Voraussetzungen.
b) Das Hausrecht darf nicht gegen die gültige Rechtsprechung verstoßen.
c) Mitarbeiter und beauftragte Personen dürfen das Hausrecht ausüben.
d) Die Hausrechtsübertragung muss bei Kontrolle nachvollziehbar sein.
e) Personen, die ein Privatgelände betreten, erklären sich automatisch mit der dort geltenden Hausordnung einverstanden und akzeptieren diese.
§ 9 – Firmenbesitz
a) Der Kauf/Verkauf einer Firma muss beim Gewerbeamt angezeigt werden.
b) Als Firmeninhaber gilt die Person, die im Firmenregister des DoJ als Inhaber geführt wird.
c) Ist der Besitz in einem Verfahren nicht klar, gilt die Firma als besitzlos und geht in staatlichen Besitz über.
Das Versäumen der Meldung wird mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 $ durch das Gewerbeamt bestraft.
§ 10 – Verträge
a) Verträge zwischen Privatpersonen, zwischen Privatpersonen und Firmen oder zwischen Firmen gelten als rechtskräftig, wenn:
- gegen kein gültiges Gesetz verstoßen wird,
- alle beteiligten Parteien das Dokument unterschreiben,
- jede beteiligte Partei eine Kopie des Vertrages hat.
Eine Dienstleistung gilt als Vertrag, wenn die in § 11 erläuterten Kriterien erfüllt sind.
b) Vertragslaufzeit
- Ein Vertrag kann befristet werden, wenn beide Parteien dies vorab vereinbart haben.
- Ohne definierte Laufzeit gilt ein Vertrag auf Dauer, bis eine Partei verstirbt, ausreist oder die Firma o. Ä. aufgelöst wurde.
- Kaufverträge sind verbindlich ohne Widerrufsrecht. Der Käufer ist verpflichtet, sich vorab über das zu erwerbende Objekt zu informieren.
c) Vertragsaufhebung
- Auf Wunsch beider Parteien jederzeit möglich.
- Eine einseitige Aufhebung ohne berechtigten Grund oder aus privaten Anliegen ist unzulässig und gilt als Vertragsbruch.
d) Vertragsbruch
- Liegt vor, wenn eine Vertragspartei absichtlich gegen Vereinbarungen verstößt oder wissentlich dagegen handelt.
- Kann beim DoJ zur Anzeige gebracht werden; Bußgeld bis zu 66.500 $ und zusätzlich mindestens 30 % der Vertragssumme.
- Unzureichende, absichtliche oder schlechte Dienstleistung gilt als Vertragsbruch.
- Die Kosten der ordnungsgemäßen Herstellung trägt der Verursacher.
e) Vertragskündigung
- Bei Nichterfüllung vereinbarter Leistungen/Abkommen möglich.
- Widerruf nur innerhalb 3 Tagen nach Vertragsschluss; schriftliche Form erforderlich.
§ 11 – Dienstleistungsaufklärung und Kostenvoranschläge
a) Jede Firma muss den Kunden vor Ausführung über Kosten und Umfang aufklären.
b) Die Aufklärung entfällt, wenn Kosten öffentlich einsehbar sind.
c) Erfolgt keine Aufklärung nach a) oder b), muss der Auftraggeber die Kosten nicht zahlen.
d) Bei Kostenvoranschlag dürfen die tatsächlichen Kosten maximal +15 % abweichen (nach unten keine Grenze).
§ 12 – Versammlungen und Demonstrationen
a) Versammlungen/Demonstrationen unter freiem Himmel sind grundsätzlich gestattet, jedoch genehmigungspflichtig.
b) Die Genehmigung muss schriftlich durch das LSPD erfolgen.
c) Versagung möglich, wenn:
- öffentliche Sicherheit/Ordnung gefährdet wird,
- der Zweck gegen geltendes Recht verstößt,
- der Antrag unzureichend begründet ist.
d) Auflösung einer genehmigten Versammlung durch das LSPD möglich, wenn:
- öffentliche Sicherheit/Ordnung gefährdet ist,
- es zu mehreren Straftaten kam,
- gegen Auflagen verstoßen wird.
e) Nicht genehmigte Versammlungen werden durch das LSPD aufgelöst.
f) Sanktionen:
- Teilnehmer: 5.000 $ Geldstrafe
- Initiator/Veranstalter: 10.000 $ je Teilnehmer
§ 13 – Gewerbeordnung
a) Ein Gewerbe benötigt eine gültige Lizenz vom Gewerbeamt. Bei Gründung wird eine Gebühr erhoben (Preissatzung). Bei Führung ohne gültige Lizenz siehe § 9 ZivuGewR.
b) Gewerbetreibende und Mitarbeiter repräsentieren ihr Gewerbe in der Öffentlichkeit.
- Wer wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, kann durch das Gewerbeamt mit 500.000 $ zu Ungunsten des Gewerbetreibenden sanktioniert werden.
c) Pflichten gegenüber Mitarbeitern:
- Zur Ordnung anhalten; ordentliche Arbeitsmittel und notwendige Bescheinigungen sicherstellen.
- Verstöße: 50.000–100.000 $ (Arbeitsmittel) und 50.000 $ (fehlende Lizenzen).
d) Kassenbuch ist zu führen und auf Verlangen lückenlos vorzulegen.
- Abweichungen: 25.000 $.
e) Auskunfts- und Meldepflicht über Mitarbeiter gegenüber dem Gewerbeamt.
f) Lizenzverlust möglich bei massiven/zahlreichen Verstößen; Entscheidung a–f liegt beim Gewerbeamt.
§ 14 – Adoption
- Eine Adoption ist nach sachkundiger Prüfung durch das Department of Justice und einem medizinischen Gutachten möglich; Kosten gemäß Preissatzung.
- Voraussetzungen:
- persönliche Umstände der künftigen Elternteile/adoptierenden Person,
- Gesundheitszustand aller Adoptionsbewerber,
- persönliches Umfeld,
- Beweggründe der beteiligten Personen.
- Nach Prüfung der Punkte aus Abs. 2 kann der Antrag rechtlich beim DoJ gestellt werden.
- Wer aus Vermögensgründen/sozialen Ständen beantragt, verstößt gegen Artikel 1–4 der Verfassung.
§ 15 – Events / Veranstaltungen
a) Es gelten die Rahmenbedingungen des § 12 ZivuGewR.
b) Events/Veranstaltungen sind beim Gewerbeamt zu beantragen.
- Schriftliches Konzept zu Umfang, Art und Ablauf; ggf. Sicherheitskonzept.
c) Beantragung mindestens eine Woche vorher.
d) Zwingende Sicherheitsvorkehrungen:
- Einbeziehen von Sicherheitsbeauftragten (mind. je eine Person jeder staatlichen Einrichtung),
- Lagekontrolle/Besichtigung durch Sicherheitsbeauftragte,
- Vorgaben sind umzusetzen; Gefahrenstellen abzustellen,
- Sicherheits-/Rettungswege freihalten; Parken nach StVO (oder Sonderparkgenehmigung beim LSPD).
e) Für das leibliche Wohl ist zu sorgen/zu organisieren.
f) Kosten/Planung für Sicherheits- und Ordnungskräfte trägt der Veranstalter.
g) Staatliche Veranstaltungen sind ausgenommen.
h) Nicht angemeldete/genehmigte Veranstaltungen: Geldstrafe bis zu 250.000 $.
i) Kosten der Erlaubnis: Preissatzung.
§ 16 – Durchsetzung von Rechnungsforderungen
Abs. 1 – Klageeinreichung
a) Bürger/Unternehmen mit offenen Rechnungen können Forderungen durch zivilrechtlichen Antrag beim DoJ geltend machen.
b) Die Klage kann nur durch einen Anwalt oder direkt beim DoJ eingereicht werden.
Abs. 2 – Voraussetzungen
a) Erforderlich sind:
- eine Rechnung, deren Zahlungstermin (2 Tage) überschritten ist,
- Nachweise über erbrachte Leistung/gelieferte Ware.
Abs. 3 – Verfahrensablauf
a) Nach Antrag prüft das DoJ die Zulässigkeit und fordert den Schuldner zur Stellungnahme auf.
b) Beide Parteien dürfen Beweise/Argumente vortragen.
c) Abschluss ggf. ohne vollständige Gerichtsverhandlung möglich.
Abs. 4 – Entscheidung und Rechtsfolgen
a) Das DoJ kann ein rechtskräftiges Urteil erlassen und den Schuldner zur Zahlung verurteilen.
b) Bei Nichtbefolgung können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
c) Urteile in Abwesenheit des Schuldners können unmittelbar vollstreckt werden.
Abs. 5 – Verjährung
a) Klage binnen 2 Wochen nach Fälligkeit einreichen.
b) Nach Fristablauf erlischt das Recht auf gerichtliche Durchsetzung. – Ausnahme: Rechnungen staatlicher Einrichtungen.
§ 17 – Pfändung
a) Wurde gemäß § 16 der Zahlungsanspruch durch das DoJ festgestellt, kann über die Regierung eine Pfändung beantragt werden.
b) Weitergehende Regelungen im WiuSG.
§ 18 – Fehlerhafte Dokumente
a) Wird ein Dokument unzureichend/fehlerhaft durch ein Gewerbe oder eine zivile Person ausgestellt, haftet primär der Aussteller, wenn der Besitzer die Korrektheit nicht beurteilen kann.
b) Bei gemeldeten Fehlern ist das korrigierte Dokument kostenfrei auszustellen, sofern das fehlerhafte Dokument vorgelegt wird.
§ 19 – Recht auf Namensänderung
a) Jeder Bürger hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung seines Nachnamens zu beantragen.
b) Der Antrag ist schriftlich beim Department of Justice (DoJ) oder beim Gewerbeamt zu stellen. Die abschließende Genehmigung erfolgt durch die Regierung per Kontakt.
c) Eine Namensänderung kann nur genehmigt werden, wenn triftige und nachweisbare Gründe vorliegen. Solche Gründe können insbesondere sein:
- eine erhebliche persönliche Belastung durch den bisherigen Namen,
- eine Eheschließung oder Adoption,
- der Schutz der eigenen Person vor nachweisbarer Gefährdung.
d) Eine Namensänderung ist unzulässig, wenn sie der Umgehung rechtlicher Konsequenzen, laufender Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen oder Schulden dienen soll, oder sonst zu einer Täuschung von Behörden oder Dritten führen würde.
e) Liegen keine ausreichenden Gründe vor oder besteht begründeter Verdacht auf Täuschung oder Missbrauch, kann der Antrag abgelehnt werden. Die Entscheidung ist bindend. Ein erneuter Antrag ist erst nach wesentlicher Änderung der Sachlage zulässig.
f) Nach Genehmigung sind die geänderten Personendaten in allen einschlägigen Registern und amtlichen Dokumenten zu aktualisieren, insbesondere im Melderegister, Führerschein, Lizenz- und Datenregister. Das DoJ bzw. Gewerbeamt übergibt ein Nachweisdokument für die Registeranpassung, der Antragsteller hat kooperativ mitzuwirken und erforderliche Nachweise fristgerecht vorzulegen.
g) Die Namensänderung wird erst mit schriftlicher Bestätigung durch das DoJ oder das zuständige Gewerbeamt rechtswirksam. Diese Bestätigung ist Grundlage für die Aktualisierung sämtlicher Dokumente und Register.
h) Für die Bearbeitung der Namensänderung wird eine Gebühr bei der Regierung erhoben, deren Höhe der jeweils gültigen Preissatzung zu entnehmen ist. Darüber hinaus trägt der Antragsteller die Kosten der Neuausstellung sämtlicher betroffener Ausweisdokumente, Lizenzen und Eintragungen selbst.
i) Die geänderten Personendaten sind ab dem im Bestätigungsdokument ausgewiesenen Datum in allen amtlichen Vorgängen zu führen.