Straßenverkehrsordnung

PRÄAMBEL

Diese Straßenverkehrsordnung (StVO) des Staates YourLife dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zu Vorsicht, Rücksichtnahme und verantwortungsbewusstem Verhalten. Ziel ist es, Leben und Gesundheit, öffentliche Ordnung sowie Eigentum zu schützen und einen fairen, berechenbaren Verkehrsablauf zu gewährleisten. Behörden handeln nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz.

§ 1 – Grundregeln

a) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

b) Diese Straßenverkehrsordnung lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr.

c) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

d) Bei der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Das Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugs wird mit einem Bußgeld bis zu 3.000 $ bestraft. Zur Verkehrstüchtigkeit ist auch ein Kennzeichen erforderlich. Sollte dies technisch nicht möglich sein, ist ein Nachweis hierüber von Mosley erforderlich.

e) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich zu schützen:

  • Anschnallpflicht in allen Fahrzeugen
  • Helmpflicht in allen Kraftfahrzeugen, die einen Helm vorsehen bzw. bei denen es naheliegt (z. B. Motorräder, Quads, Buggys)

f) Fahrzeuge der Behörden mit Schutz- und Sicherheitsfunktion sind von der StVO befreit, insofern diese Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.

  • Die Kennzeichnung erfolgt durch Blaulicht und ggf. Folgetonhorn.
  • Die Freigabe muss für jeden Einsatz durch die zuständige Leitstelle angeordnet werden.
    Ausnahme: Mediziner, die einen Patienten zum Krankenhaus transportieren, entscheiden selbst über die Nutzung.
  • Gelbe Rundumleuchten dienen ausschließlich der Warnung und verleihen keine Sonder- und Wegerechte. Ausnahme: Polizeigeleit.
  • Sonder- und Wegerechte dürfen nur bei Gefahr für Leib, Leben oder besondere Sachwerte in Anspruch genommen werden, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
  • Fahrzeuge der Regierung sowie des DoJ können Sondersignalanlagen nutzen; die Nutzung unterliegt der Einzelfallprüfung.

g) Missbrauch von Sonder- und Wegerechten bzw. Sondersignalen wird mit bis zu 25.000 $ bestraft.

h) Der Fahrzeughalter/Besitzer ist stets für sein Fahrzeug verantwortlich.

i) Ampeln im Staate YourLife gelten als Deko. An jeder Kreuzung gilt rechts vor links.

Wer entgegen § 1 handelt und dadurch sich selbst, Dritte oder Sachen gefährdet oder beschädigt, wird mit bis zu 3.250 $ bestraft.

§ 2 – Fahren ohne Führerschein

a) Wer ein Kraftfahrzeug ohne erforderlichen Führerschein führt, wird mit bis zu 3.250 $ bestraft.

b) Führerscheinklassen erforderlich für:

  • PKW und Kleinbusse (bis 3,5 t inkl. Anhänger)
  • LKW und Transporter (bis 40 t inkl. Anhänger)
  • Busse
  • Motorrad

c) Bindend ist Anhang 1 zur StVO.

d) Bürger, die nachweislich erst 48 Stunden im Staat sind, sind innerhalb dieser Frist von der Führerscheinpflicht befreit.

e) Vorläufige Führerscheine sind nach bestandener Prüfung beim LSPD gegen den regulären Führerschein zu tauschen (Akteintrag). Zuwiderhandlung kann als Verstoß gegen § 2a StVO gewertet werden. Es fällt eine Bearbeitungsgebühr an (Preissatzung).

§ 3 – Fahrerlaubnis / Fahrtüchtigkeit

a) Die Fahrerlaubnis ist in theoretischer und praktischer Prüfung bei der Führerscheinstelle zu erwerben.

b) Bei begründetem Anlass und Wiederholungstaten kann die Exekutive die Fahrerlaubnis temporär entziehen; das LSPD händigt sie nach Ablauf aus.

c) Dauerentzug kann auf Antrag durch Richter oder Staatsanwalt erfolgen.

d) Bei Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit (geistig/gesundheitlich/Fahrweise) kann ein psychologisches Gutachten auferlegt werden.

e) Wer ein medizinisches Gutachten nicht besteht, gilt 7 Tage als nicht fahrtüchtig (Fahrverbot). Zuwiderhandlung: Neubeginn der Sperrfrist und bis zu 3.250 $ Geldstrafe.

§ 4 – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

a) Fahrzeuge müssen Fahrbahnen benutzen, bei zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

b) Möglichst weit rechts fahren, insbesondere beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit.

c) Fahren abseits befestigter Straßen ist verboten (bis zu 3.250 $). Als befestigt gilt, was im Navi als Straße gekennzeichnet ist.

§ 5 – Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

a) Wer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, indem er z. B. Anlagen/Fahrzeuge zerstört/beschädigt/beseitigt, Hindernisse bereitet, ähnliche gefährliche Eingriffe vornimmt oder gefährlich fährt und dadurch Leib/Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, wird mit bis zu 5.000 $ bestraft.

§ 6 – Geschwindigkeiten

a) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug stets beherrscht wird.

b) Höchstgeschwindigkeiten:

  • Innerorts: 100 km/h
  • Außerorts: 150 km/h
  • Autobahn: 250 km/h

§ 7 – Autobahnen

a) Befahren nur mit Kfz, die > 100 km/h erreichen.

b) Auffahren/Abfahren nur an gekennzeichneten Anschlussstellen.

c) Durchgehende Fahrbahn hat Vorfahrt.

d) Wenden und Rückwärtsfahren verboten.

e) Halten (auch Seitenstreifen) verboten – ausgenommen Pannen.

f) Landwirtschaftliche Fahrzeuge/LKW dürfen auch langsamer fahren, müssen aber weit rechts fahren.

Verstoß: bis zu 1.250 $.

§ 8 – Verkehrszeichen

a) Verkehrszeichen sind zu beachten (bis zu 6.750 $).

b) Fahren gegen die Fahrtrichtung ist verboten (bis zu 17.500 $).

§ 9 – Vorfahrt

a) An Kreuzungen/Einmündungen gilt: Rechts vor links.

d) Gilt nicht, wenn Vorfahrt durch Zeichen geregelt ist oder aus Feld-/Waldwegen eingefahren wird.

§ 10 – Überholen

a) Es ist links zu überholen.

b) Überholen nur bei durchgehend freier Sicht/ohne Behinderung des Gegenverkehrs und mit deutlich höherer Geschwindigkeit.

c) Ausreichenden Seitenabstand einhalten.

Gefährdendes/fehlerhaftes Überholen wird nach § 5 StVO geahndet.

§ 11 – Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

a) Staffelung der Geldbußen:

  1. 5–10 km/h: 100 $
  2. 11–15 km/h: 200 $
  3. 16–20 km/h: 300 $
  4. 21–25 km/h: 400 $
  5. 26–30 km/h: 500 $
  6. 31–40 km/h: 750 $
  7. 41–50 km/h: 1.000 $
  8. 51–60 km/h: 1.500 $
  9. 61–70 km/h: 2.000 $
  10. 71–100 km/h: 2.500 $
  11. 101–150 km/h: 3.000 $
  12. 151–200 km/h: 3.500 $
  13. 201–300 km/h: 4.000 $
  14. ab 301 km/h: 5.000 $

§ 12 – Halten und Parken

a) Halten/Parken ist unzulässig:

  • an engen/unübersichtlichen Stellen
  • in scharfen Kurven/Wendehämmern
  • auf Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • an rot gekennzeichneten Bürgersteigen
  • in gekennzeichneten Taxi-Zonen
  • gegen die Fahrtrichtung
  • in Zufahrten/Eingangsbereichen staatlicher Einrichtungen (Ausnahme: Einsatzfahrzeuge LSPD/LSMD/Gewerbeamt)

Besondere Bereiche:

  • LSPD: gesamter Gehweg von Garageneinfahrt bis Kreuzung Vinewood Blvd/Elgin Ave
  • LSMD: gesamter Gehweg am Vor- und Hintereingang; nur gekennzeichnete Parkplätze
  • DoJ: gesamtes Gelände (Parkhaus ausgenommen)
  • Gewerbeamt: gesamtes Gelände inkl. Gehweg/Grünfläche am Gebäude

Die Exekutive darf Fahrzeuge entfernen lassen; Kosten trägt der Halter.

b) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.

c) Blockieren von Rettungsgassen/-wegen wird bestraft (bis 3.250 $ zzgl. § 11b StGB).

d) Sonderparkerlaubnis kann bei DoJ/LSPD/Gewerbeamt beantragt werden.

e) Einsatzfahrzeuge dürfen in Verbotszonen halten/abstellen, sofern keine allgemeine Gefährdung entsteht.

§ 13 – Fahren unter Einfluss berauschender Mittel

a) Ordnungswidrig handelt, wer mit ≥ 0,04 ‰ oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel fährt.

Folge: Entzug der Fahrerlaubnis und Geldstrafe bis 3.250 $.

§ 14 – Kraftfahrzeugrennen

a) Wer illegale Rennen ausrichtet/durchführt, daran teilnimmt oder sich rücksichtslos zur Erreichung höchster Geschwindigkeit fortbewegt, wird mit bis zu 34.500 $ bestraft.

b) Zudem: Entzug der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des PKW.

§ 15 – Gepanzerte und militärische Fahrzeuge

a) Gepanzerte Fahrzeuge (> Stufe 2 oder nachgerüstet) nur für staatliche Behörden.

b) Militärische Luft-/Wasser-/Bodenfahrzeuge ausschließlich für staatliche Organisationen.

c) Fahrzeuge mit angebauter Bewaffnung bzw. Schießluken nur für staatliche Organisationen.

Verstoß: 300.000 $ Geldstrafe und Sicherstellung des Fahrzeugs.

d) Panzerungsstufe 3 kann beim DoJ beantragt werden (Begründung erforderlich; Gebühr laut Preissatzung).

§ 15.1 – Verstärkte Karosserie

a) Privat/gewerbliche Fahrzeuge dürfen ohne Ausnahmegenehmigung (DoJ/Gewerbeamt) nicht über Panzerungsstufe 2 verfügen.

b) Ausnahmegenehmigung nur bei eindeutiger Notwendigkeit nach Prüfung.

c) Verstoß: 300.000 $ Geldstrafe und Sicherstellung bis zum Rückbau.

§ 16 – Tuning

a) Nach Umbau muss das Fahrzeug verkehrstauglich bleiben (Prüfung beim LSPD möglich).

b) Nutzung von Klappenauspuff während der Fahrt verboten (bis 3.250 $).

c) Scheibentönung nur, wenn Insassen klar erkennbar bleiben (bis 3.250 $; Ausnahme: Staatsfahrzeuge).

d) Getönte/farbige Scheinwerfer mit Behörden-Erkennungsmerkmalen im Straßenverkehr verboten (bis 3.250 $).

e) Unzulässiger Motor: bis 33.500 $, Sicherstellung bis zum Rückbau (Kosten trägt Halter).

f) Leistungsmanipulation (Chip etc.) macht das Fahrzeug sofort verkehrsuntauglich; Sicherstellung bis zum Rückbau, zusätzlich bis 35.000 $.

g) Überstehende Bereifung (über Radkasten) unzulässig, sofern nicht serienmäßig; Sicherstellung bis zum Rückbau und bis 20.000 $.

§ 17 – Gefahrguttransport und Lagerung

a) Für private/gewerbliche/logistische Transporte/Lagerung von Gefahrgut ist eine gültige Lizenz nach StGB § 41 und/oder § 42 erforderlich.

b) Lizenzen:

  • ADR-1 – Explosive Stoffe / Munition
    • Zwischenlagerung ist sofort nach Fahrtende beim zuständigen PD anzumelden.
    • Verstöße (ohne Anmeldung/Lizenz, parkend/lagernd): 40 HE und 10.000 $ je Einheit.
  • ADR-2 – Chemikalien (fest/flüssig)
    • Zwischenlagerung ist sofort nach Fahrtende beim zuständigen PD anzumelden.
    • Verstöße (ohne Anmeldung/Lizenz, parkend/lagernd): 65 $ je 10 Einheiten.

§ 18 – Verkehrskontrollen

§ 18.1 – Ankündigung und Durchführung

a) Ankündigungspflicht: Der Einsatz von Blaulicht und Sirene genügt als Aufforderung, sofort sicher anzuhalten.

b) Pflicht zum Anhalten: Nichtbefolgen kann als Widerstand gemäß § 20.4 StGB gewertet werden.

c) Gründe: Anlasslose Kontrollen sind zulässig (ohne Durchsuchungen). Bei begründetem Tatverdacht (konkret zu benennen) oder Gruppierungszuordnung sind Fahrzeug und Personen immer durchsuchbar.

§ 18.2 – Folgen der Missachtung

  • § 20.1 StGB – Entziehung exekutiver Maßnahmen
  • § 20.2 StGB – Nichtbeachten exekutiver Maßnahmen
  • § 20.3 StGB – Behinderung staatlicher Maßnahmen
  • § 20.4 StGB – Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 18.3 – Rechte der Verkehrsteilnehmer

a) Kooperationspflicht: Kontrolle zügig, sicher und ohne Verzögerung ermöglichen; Anweisungen sind zu befolgen.

b) Rechtsmittel: Gegen mutmaßlich unrechtmäßige Kontrollen können nachträglich Rechtsmittel eingelegt werden; Widerstand während der Kontrolle ist unzulässig.

§ 19 – Fahrzeuganmeldung & Halterhaftung

a) Jedes motorisierte Fahrzeug ist unverzüglich nach Erwerb beim LSPD anzumelden (persönlich oder digital) mit:

  • amtlichem Kennzeichen (oder Mosley-Nachweis, falls nicht anbringbar)
  • Fahrzeugtyp/Kategorie
  • Fahrzeugmodell/Name
  • Name des Halters (Ausweispflicht)

b) Beim Gebrauchtkauf muss der alte oder der neue Halter binnen 24 h ummelden.

c) Wird ein Fahrzeug für Straftaten genutzt und der Täter nicht gestellt, haftet der registrierte Halter. Ausnahme: vorab als gestohlen gemeldet.

d) Ist das Fahrzeug nicht registriert, haftet der angetroffene Fahrzeugführer vollständig für Fahrzeug, Inhalt und Umgang.

e) Verstoß gegen Melde-/Ummeldepflicht: bis 10.000 $ und ggf. Beschlagnahme bis zu 48 h.

§ 20 – Hauptuntersuchung / TÜV

Die Hauptuntersuchung (HU) ist regelmäßig für jedes zugelassene Kfz durchzuführen. Geprüft werden Betriebsbereitschaft, Fahrtauglichkeit und Verkehrssicherheit. Tuning/Anbauteile sind festzustellen und einzutragen.

  • Erste HU: nach Ausgabe beim städtischen Händler
  • Intervall: alle 60 Tage
  • Kulanz: 14 Tage
  • Durchführung bei zugelassener Prüfstelle/Werkstatt (Mosley)
  • Kosten: 7.500 $ (HU) + 2.500 $ (Tuning/Anbauteile)
  • Zusatzgebühr 15.000 $ bei:
    • Vorführung nach Ablauf der Kulanz
    • Nichtvorführung binnen 14 Tagen nach Kauf

Ohne gültige HU wird das Kfz bis zur TÜV-Vorführung durch das LSPD sichergestellt; zusätzlich Ahndung nach §§ 1d, 5 StVO.

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