Umweltschutzgesetz

PRÄAMBEL

Das Umweltschutzgesetz (UmweG) des Staates YourLife schützt Natur, Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen. Es fördert einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen, verhindert Umweltverschmutzung und stellt klare Regeln, Zuständigkeiten und Sanktionen bereit. Ziel ist der Ausgleich von Nutzung und Schutz, damit Umwelt, Gesundheit und Biodiversität dauerhaft erhalten bleiben.

§ 1 – Zweck und Ziel

a) Dieses Gesetz soll die Umwelt vor schädlichen Einflüssen schützen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.

b) Ziel ist es, den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu fördern und die Umweltverschmutzung zu minimieren.

§ 2 – Geltungsbereich

a) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für alle staatlichen Einrichtungen im Staat YourLife.

§ 3 – Verbot der Verschmutzung

a) Es ist verboten, Abfälle, Chemikalien oder andere schädliche Stoffe in Gewässer zu leiten.

  • Leichte Verschmutzung: Motorräder/Fahrräder, Abfälle, Chemikalien o. ä. bis zu 500 Einheiten im Wasser entsorgen → Geldstrafe bis zu 25.000 $.
  • Schwere Verschmutzung: Entsorgung von Autos, LKWs, Luft- oder Schifffahrzeugen, Abfällen/Chemikalien über 500 Einheiten → Geldstrafe bis zu 50.000 $ sowie 30 Hafteinheiten.

b) Unternehmen, die Abwässer in Gewässer einleiten, müssen diese zuvor durch geeignete Maßnahmen reinigen.

c) Nicht-Reinigung von Abwässern: Geldstrafe bis zu 33.333 $ und Betriebsstilllegung bis zur Nachrüstung.

§ 4 – Illegale Müllentsorgung

a) Das illegale Abladen von Müll in der Natur ist strengstens verboten und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

b) Bürger sind aufgefordert, Verstöße zu melden, um eine schnelle Beseitigung der Umweltschäden zu ermöglichen.

c) Illegale Müllentsorgung (jegliche Materialien in der Natur hinterlassen) wird mit bis zu 6.666 $ geahndet.

§ 5 – Schutzgebiete

a) Bestimmte Gebiete mit besonderer ökologischer Bedeutung können als Schutzgebiete ausgewiesen werden.

Abs. 1 – Schutzgebiete

a) Als Schutzgebiete gelten:

  • Mount Chiliad (gesamtes Berggebiet)
  • Mount Gordo (gesamtes Berggebiet)
  • Tataviam Mountains (Stauseebereich inkl. direkte Umwelt)
  • Alamo See → Raton Canyon

b) In Schutzgebieten gelten besondere Regeln zum Erhalt der Flora und Fauna.

Abs. 2 – Betreten und Befahren von Schutzgebieten

a) Betreten von Schutzgebieten:

  • Das Betreten ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Pfaden gestattet.
  • Fahrzeuge und Motorräder dürfen die gekennzeichneten Wege nicht verlassen.

b) Fahrzeugverbot:

  • Motorisierte Fahrzeuge sind in bestimmten Kernzonen verboten, außer sie sind für Umweltüberwachungszwecke zugelassen.

Abs. 3 – Verbot von schädlichen Aktivitäten

a) Jagd und Fischerei sind in Schutzgebieten streng verboten, außer es handelt sich um genehmigte wissenschaftliche Forschung oder Wildbestandskontrollen, die vom Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend), oder durch das Department of Justice als Judikative genehmigt wurden.

Abs. 4 – Verbot von Abfällen

a) Das Hinterlassen von Müll oder sonstigen Abfällen ist strikt untersagt. Jeder Besucher ist verpflichtet, seinen Müll mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Abs. 5 – Verbot von Bauaktivitäten

a) Jegliche Bauaktivitäten (Zelte, Hütten, sonstige Strukturen) sind verboten, außer im Rahmen genehmigter Umweltprojekte.

Abs. 6 – Verbot von Lärm- und Lichtverschmutzung

a) Laute Geräusche, laute Musik oder andere lärmende Aktivitäten sind verboten, um die Tierwelt nicht zu stören.

b) Künstliche Lichtquellen sind nachts auf ein Minimum zu reduzieren, um natürliche Lebensbedingungen nicht zu beeinträchtigen.

Abs. 7 – Genehmigungspflichtige Aktivitäten

a) Wissenschaftliche Forschung: Untersuchungen mit Eingriffen in Natur/Tierwelt sind vorab vom Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend) zu genehmigen.

b) Ökotourismus: Geführte Touren und andere touristische Aktivitäten bedürfen einer Genehmigung des Gewerbeamtes (die Umweltbehörde vertretend) und dürfen keine nachhaltigen Schäden verursachen.

c) Erholungsaktivitäten

  • Wandern & Radfahren: nur auf ausgewiesenen Wegen; Verlassen führt zu Bußgeld.
  • Camping: Übernachten nur in ausgewiesenen Bereichen und mit Genehmigung.
  • Tierbeobachtung: erlaubt, jedoch nur mit respektvollem Abstand; Füttern von Wildtieren ist streng verboten.

d) Offenes Feuer ist generell verboten.

Verstoß gegen Schutzgebietsregelungen: Geldstrafe bis zu 80.000 $.

§ 6 – Jagd- und Fischereiregelungen

a) Jagd und Fischerei sind nur in gekennzeichneten Gebieten erlaubt.

b) Übermäßige oder unsachgemäße Ausübung ist untersagt und im TierSchG geregelt (Missachtung: bis zu 20.000 $).

c) Zur Jagd wird eine Waffen- und Jagdlizenz benötigt.

d) Das Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend) legt Schonzeiten und Fangquoten fest.

§ 7 – Kontrollbehörden

a) Die Kontrolle der Einhaltung des UmweG erfolgt durch Exekutiv-, Judikativ- und Legislativbehörden in Form einer Rangereinheit.

b) Darüber hinaus ist es der Legislative und Exekutive gestattet, auch außerhalb der Rangereinheit Kontrollen durchzuführen.

© 2025 Dracones | WordPress Theme: Cosimo by CrestaProject.